Mobiltelefon ist für die Viseca ein Mobilfunkgerät
La plainte
Bei der Mastercard der ZKB wird mit der Versicherung ‚Bestpreisgarantie’geworben, dh, wenn man innerhalb von 14 Tagen ein Produkt bei einem CH-Händler günstiger sieht, und dieses mit der Mastercard bezahlt, bekommt man die Preisdifferenz zurück erstattet. Als ich mir mein Mobiltelefon kaufte und kurz darauf ein Angebot sah, welches um CHF 50 günstiger war, reichte ich diesen ‚Schadenfall‘ bei der Viseca ein. Diese lehnte nun am 19.09.20 mein Gesuch ab mit der Begründung, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVB, Teil C II C 6) Mobilfunkgeräte von der Bestpreisgarantie ausgeschlossen sind. Telefonisch meldet ich mich bei Herrn W. (Name unter "Vertrauliche Informationen") von Viseca und erklärte ihm, ein Mobilfunkgerät sei nicht das selbe wie ein Mobiltelefon. Er meinte aber, es sei in den AGB ein wenig ‚unglücklich‘ formuliert, damit sind aber Natels gemeint. Man kann es drehen wie man will, aber ein Mobilfunkgerät ist kein Mobiltelefon.
Les attentes
- Remboursement CHF 50.-
- Autre Bestpreisgarantie
La réponse
Sans réponse
L'entreprise n'a pas répondu à la plainte.