Anschlussgebühren für gekündigten Kabelanschluss
La plainte
Im Jahre 2009 kauften wir eine Liegenschaft mit vier Wohnungen und übernahmen den Kabelgrundanschluss des Vorbesitzer. Die Kabelgebühren wurden vom Vorbesitzer bezahlt, in den Mietverträgen waren sie nicht erwähnt als Nebenkosten aufgeführt. Wegen Nichtgebrauchs liessen wir einen Anschluss sofort plombieren. Die übrigen 3 Anschlüsse bezahlten wir jährlich.
Per Zufall erfuhr ich letztes Jahr, dass eine Mieterin ihren Kabelanschluss gekündigt hat, sie hat jetzt Swisscom-TV. Die Kündigung ist bei der Sasag angekommen, sie wurde aber weder an mich, noch an den damaligen Kabelanbieter weitergeleitet. Seit etwa 2 Monaten bitte ich die Sasag immer wieder, mir eine Kopie der Kündigung zuzustellen, leider erfolglos. Seit 2018 habe ich nun für einen Grundanschluss bezahlt, der gar nicht mehr benutzt wird.
Auf Anfrage teilte mir die Sasag mit, meine Mieterin hätte weiterhin die Programme nutzen können. Laut Web-Site der Sasag ist dies aber nur möglich, wenn man einen E-Mail-Account bei der Sasag hat, was meine Mieterin nicht hatte.
Weder meine Mieterin noch ich realisierten, dass eine zweite Kündigung beim Kabelgrundanschluss nötig gewesen wären. Die Sasag, als Empfängerin der Kündigung für das Abo, hätten meiner Ansicht nach meine Mieterin oder mich darüber informieren müssen, dass auch der Grundanschluss gekündigt und plombiert werden muss.
Natürlich liess ich den Anschluss sofort von der Sasag plombieren, was eine Rechnung von Fr. 70.- zur Folge hat, obwohl dies, seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr zulässig ist (Rechnungsdatum 21.5.2021).
Eine Mitarbeiterin einen grossen Unternehmens hat mich darauf hingewiesen.
Fernmeldegesetz Art. 35a
3 Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn:
a. eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;
b. der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldedienstanbieterin oder gegebenenfalls die Vermieterin oder der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.125 4
Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder die Vermieterin oder der Vermieter kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung und die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Ich habe auch dies der Sasag mitgeteilt, leider wurde auch diese Mail ignoriert.
Ich glaube, ich bin nicht die einzige Hausbesitzerin, die weiterhin einen Anschluss bezahlt, der von niemandem mehr genutzt wird. Ich finde das Vorgehen der Sasag sehr fragwürdig, wenn nicht sogar ...
Ich erwarte von der Sasag die Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrages.
Les attentes
- Remboursement CHF 670.-
La réponse
sasag Kabelkommunikation AG 20.09.2021
Das Kabelnetz ist erst seit dem 01.01.2021 im Besitz der sasag. Die Mieterin hat bereits im Jahr 2018 die Zusatzdienste (z.B. Internet), welche wir in diesem Kabelnetz anbieten, bei der sasag gekündigt. Wenn die Kundin damals den Grundanschluss nicht mehr benötigt hat oder diesen hätte kündigen wollen, hätte Sie dies beim entsprechenden Kabelnetzbetreiber machen müssen. Dies war damals (2018) wie bereits erwähnt, nicht in unserem Verantwortungsbereich. Es ist durchaus üblich, dass Kunden die Zusatzservices zwar kündigen, das frei verfügbare (nicht verschlüsselte) Fernseh- und Radioangebot aber noch weiter nutzen möchten.
Selbstverständlich händigen wir aus Datenschutzgründen keine Kündigungsschreiben unserer Kunden an Dritte aus.
Solange der Anschluss nicht plombiert ist, kann durch diesen unser frei verfügbares Fernseh- und Radioangebot genutzt werden. Dies hat nichts mit einem E-Mail-Account bei der sasag zu tun.
Dass die sasag noch Plombierungskosten von CHF 70.- verrechnet hat, ist ein Fehler unsererseits und wird noch korrigiert.
Anonyme 20.09.2021
Es wäre sehr kundenfreundlich und logisch gewesen, bei der Kündigung nachzufragen, ob denn der Kabelanschluss noch benötigt wurde. Ihre Antwort ist für mich nicht befriedigend, ich erwarte mehr Entgegenkommen und würde auch sehr gerne wissen, wie viele gekündigte Abos noch die Grundgebühr bezahlen.