Fehlerhafte Rückerstattung einer Korea Hotelbuchung

Anonyme Expedia.de 28.11.2022 Signaler Plainte signalée

Sehr geehrte Damen und Herren


Hotels.com kann die aufgrund durch Corona verschobenen Korea Hotelbuchungen nicht mehr im Portal anzeigen. Der  Versand von veralteten Buchungsbestätigungen (Reise nach Namibia) an uns verunsichert uns weiter.  Zudem kann hotels.com drei Mal beim Hotel Anasan MGM keine Reservationsbestätigung einholen, was derart verunsichert, dass wir zur Stornierung gezwungen sind. Hotels.com bestätigt per Telefon, dass sie die Storierung und die Rückzahlung in KRW auf ein Fremdwährungskonto zeitlich trennen können, sodass uns kein Verlust entsteht und wir zeitgerecht stornieren können. Im Anschluss kann per Fremdwährungskonto eine neue saubere Buchung absetzen werden.


Bei der Stornierung wird jedoch direkt ein Teilbetrag in CHF auf die Kreditkarte zurück bezahlt.


Der uns dadurch entstandene Schaden der Buchungsstornierung, verursacht durch hotels.com, beläuft sich auf CHF 620.60. Bei ursprünglichen Buchungskosten von CHF 2909.75 macht dies 21% . Den ausstehenden Betrag forderten wir von hotels.com mehrmals (telefonisch, Mail, Beschwerdeformular im Servicecenter) vergeblich zurück.


Obwohl uns hotels.com am 10.10.22 die Stornierung des Hotels Anasan MGM schriftlich bestätigt, erhalten wir am 31.10.22 für das Hotel Uri, welches bereits am 26.10.2021 von der Hotelumbuchung zu Ansan MGM abgelöst wurde, eine Reiseinformation. Dies zeigt deutlich, dass hotels.com unsere Hotelbuchungen nicht handhaben kann.


Dank für ihre Unterstützung, damit uns der Restbetrag von CHF 620.60 zurück erstattet wird.

  • Remboursement CHF 620.60.-

Sans réponse

L'entreprise n'a pas répondu à la plainte.

Sehr geehrte Damen und Herren In der Zwischenzeit hat hotels.com (expedia.de) per 30.11.2022 erneut einen Teilbetrag von CHF 94.20 auf meine neue Kreditkarte von Cumulus vergütet. Somit ist noch eine Restschuld von CHF 526.40 offen. Als langjähriger, guter Kunde von hotels,com erhebe ich Anspruch auf vollen Schadenersatz gemäss Obligationsenrecht (Art. 97 OR). Ich erwarte ich die Vergütung der Restschuld von CHF 526.40 bis am 31.12.2022. Freundliche Grüsse Thomas Henzi