Überhöhte Mahngebühr
La plainte
Sehr geehrte Damen und Herren
Eine Rechnung kann mal vergessen gehen, wie Sie selbst im Schreiben erwähnen. Was als grosses Verständnis wirkt, entpuppt sich als grosse Lüge. Denn trotz dem angeblichen Verständnis sieht man sich mit einer Mahngebühr konfrontiert und diese ist nicht gerade gering.
Grundsätzlich bin ich nicht gegen Mahngebühren aber dennoch gibt es gewisse Punkte, welche für mich kundenfreundlicher wären. So z. B. dass man bei einer aller ersten Mahnung (!) vielleicht noch ohne Gebühren erinnern kann. Das scgeint aber zu viel Menschlichkeit zu sein. Hinzu kommt die Höhe der Mahngebühr: 25CHF. Im Verhältnis zur Rechnungssumme (86CHF) macht das knapp 30% (!) aus.
Im OR Art. 104 ist festgehalten, dass der Verzugszins (Mahngebühr fällt da hinein) "5 von 100" beträgt. Das ergibt umgerechnet 5%. Grundsätzlich darf ein Unternehmen vertraglich mehr verlangen, doch ist ein Wucherzins wiederrum verboten. Bei 30% scheint mir dies der Fall zu sein.
Als Kunde appelliere ich daher an Sie, hier Kulanz walten zu lassen und bei dieser ersten Mahnung auf die Mahngebühr zu verzichten. Vor allem, weil es die allererste Mahnung bei Ihnen ist.
Sollten Sie dennoch auf die Mahngebühr bestehen, werde ich prüfen, ob es sich hier um einen sogenannten Wucherzins handelt. Sollte dies der Fall sein, würde ich mit rechtlichen Mitteln vorgehen.
Freundliche Grüsse
Dominik Grütter
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